Zur Sicherstellung der Unternehmensnachfolge übertrugen die beiden ursprünglichen Unternehmensgründer Anteile an der GmbH auf vier Mitarbeiter des Unternehmens. Dabei sollten die Anteile unentgeltlich auf Personen übergehen, die der Unternehmensfortführung durch ihre langjährige Betriebszugehörigkeit und der damit verbundenen Erfahrung dienten.
In einem Übertragungsfall sah das Finanzamt diese Übertragung als einen geldwerten Vorteil an und besteuerte den Übergang der Anteile. Gegen die Besteuerung erhob die Mitarbeiterin Klage und bekam durch das Finanzgericht Sachsen-Anhalt Recht. In weiterer Instanz schloss sich schließlich auch der BFH mit Urteil vom 20. November 2024 der Meinung des Finanzgerichtes an.
Ausschlaggebende Gründe zur Unterlassung der Versteuerung als geldwerter Vorteil waren dabei, dass die Anteilsübertragung ohne jegliche Bedingungen erfolgte. Selbst eine zwingende Fortführung des Arbeitsverhältnisses war nicht an die Übertragung gekoppelt.
Ein weiterer Entscheidungsgrund des BFHs lag darin, dass die Übertragung an alle Mitarbeiter unentgeltlich erfolgte, diese aber im Unternehmen unabhängig von der Anteilsübertragung unterschiedlich entlohnt wurden. Dies sein ein weiteres Indiz dafür, dass durch die ursprünglichen Anteilsbesitzer kein geldwerter Vorteil gegenüber einem Arbeitnehmer verschafft werden sollte.
Quelle: BFH vom 20.11.2024 (VI R 21/22), PM 4/25, BFH vom 16.1.2025