Seit dem 1. Januar 2025 können auch Unternehmen aus anderen EU-Ländern die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, vorausgesetzt, die entsprechenden Voraussetzungen im Inland sind erfüllt. Für die Anwendung ist ein spezielles Meldeverfahren erforderlich, das vom Bundeszentralamt für Steuern verwaltet wird.
Die wesentlichen Änderungen betreffen die Umsatzgrenzen:
- Der inländische Gesamtumsatz des Vorjahres darf 25.000 EUR (bisher 22.000 EUR) nicht überschreiten.
- Der voraussichtliche Umsatz im laufenden Jahr darf 100.000 EUR (bisher 50.000 EUR) nicht überschreiten.
Wird der Umsatz von 25.000 EUR überschritten, entfällt die Kleinunternehmerregelung im folgenden Jahr. Wird der Obergrenzwert von 100.000 EUR überschritten, endet die Steuerbefreiung sofort zu diesem Zeitpunkt.
Für Neugründungen gilt, dass der Gesamtumsatz im ersten Jahr 25.000 EUR nicht überschreiten darf, andernfalls muss die Regelbesteuerung angewendet werden.
Zusätzlich wurden neue Vorschriften für vereinfachte Rechnungen eingeführt, wobei Kleinunternehmer keine E-Rechnungen ausstellen müssen, aber zum Empfang in der Lage sein sollten.
Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung (z. B. durch Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung) bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre.
Mit der Reform der Kleinunternehmerbesteuerung zum 1. Januar 2025 im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2024 wurde erstmals eine EU-weite Kleinunternehmerbesteuerung eingeführt. In diesem Zusammenhang hat die Finanzverwaltung am 18. März 2025 in einem detaillierten Schreiben die neuen Regelungen erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend angepasst und erweitert: https://www.tinyurl.com/3cjtyr9v