Dienstwagen und Privatnutzung


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 18. Juni 2024 entschieden, dass ein Geschäftsführer den geldwerten Vorteil aus der Privatnutzung eines Dienstwagens nicht um selbst getragene Kosten mindern kann, wenn diese Kosten nicht unter die Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung fallen.
Im konkreten Fall hatte der Geschäftsführer in seiner Einkommensteuererklärung geltend gemacht, dass er den geldwerten Vorteil durch die Übernahme von Kosten für Maut, Fähr- und Parkgebühren sowie für die Abnutzung eines Fahrradträgers mindern könne. Das Finanzamt hatte dies jedoch abgelehnt und lediglich den Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt. Daraufhin klagte der Geschäftsführer, aber das Finanzgericht wies die Klage ab.
Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Geschäftsführers zurück. Die Entscheidung beruhte auf der Regel, dass bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit der geldwerte Vorteil aus der Fahrzeugüberlassung nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden kann, wenn diese Kosten bei einer hypothetischen Kostentragung durch den Arbeitgeber nicht unter die Abgeltungswirkung der 1-%-Regelung fallen. Dies betrifft insbesondere Kosten wie Mautgebühren oder Parkgebühren, die nicht als Teil des geldwerten Vorteils betrachtet werden.
Im Ergebnis konnte der Geschäftsführer den geldwerten Vorteil nicht um die genannten Kosten mindern, ebenso wenig wie um die Abnutzungskosten für einen privat genutzten Fahrradträger.
Quelle: BFH-Urteil vom 18. Juni 2024