Insolvenzhaftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers auch für Schäden von Neugläubigern


Copyright: https://de.123rf.com/lizenzfreie-bilder/

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 23. Juli 2024 entschieden, dass ein ausgeschiedener Geschäftsführer einer insolventen GmbH auch für Schäden von Neugläubigern haftet, die nach seinem Ausscheiden Verträge mit der Gesellschaft abschließen, wenn er den Insolvenzantrag schuldhaft verzögert hat. Dies gilt, wenn die durch die verspätete Insolvenzanmeldung verursachte Gefahrenlage zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch besteht.
Im konkreten Fall war eine GmbH, die im Bereich des Seecontainervertriebs tätig war, insolvent. Der ehemalige Geschäftsführer hatte während seiner Amtszeit mit einer anderen GmbH (X) mehrere Verträge abgeschlossen, und auch nach seinem Ausscheiden unterzeichnete diese GmbH (X) einen weiteren Vertrag. Durch diesen Vertrag erlitt die X-GmbH einen Schaden von 51.611 EUR und verklagte die Ehefrau des verstorbenen Geschäftsführers auf Schadenersatz.
Das Landgericht hatte der Klage teilweise stattgegeben, während das Oberlandesgericht die Klage vollständig bejahte.
Der BGH hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies den Fall zur erneuten Entscheidung zurück. Er äußerte sich jedoch bereits zur Frage der Schadensersatzansprüche und betonte, dass aufgrund der festgestellten Überschuldung der GmbH eine fahrlässige Verletzung der Insolvenzantragspflicht durch den Geschäftsführer zu vermuten sei.
Diese Vermutung konnte nicht widerlegt werden.
Der BGH unterstrich, dass ein Geschäftsführer verpflichtet ist, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens ständig zu überwachen und sich bei Anzeichen einer Krise durch einen Vermögensstatus einen Überblick über die finanzielle Situation der Gesellschaft zu verschaffen.
Eine Ressortaufteilung zwischen Geschäftsführern entbindet den Geschäftsführer nicht von dieser Verantwortung. Er hat zudem eine Kontrollpflicht gegenüber seinen Mitgeschäftsführern und muss sich auch über Geschäftsvorfälle außerhalb seines Ressorts informieren, wenn Verdachtsmomente bestehen.
Wichtig ist, dass die Haftung des ausgeschiedenen Geschäftsführers nicht nur auf Schäden vor dem Ausscheiden begrenzt ist. Vielmehr haftet er auch für Schäden, die nach seinem Ausscheiden durch Neugläubiger entstehen, wenn die durch die Insolvenzverschleppung verursachte Gefahrenlage weiterhin besteht. Dies beruht auf einer Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO.
Quelle: BGH-Urteil vom 23.07.2024