Keine Identität zwischen einer Erbengemeinschaft und einer aus den Miterben gebildeten GbR


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Geklagt hat eine Grundstücksgemeinschaft (GbR), die aus einer Erbengemeinschaft hervorgegangen ist und deren drei Gesellschafter Geschwister sind.
Gemeinsam erbten sie 2005 verschiedenen Grundbesitz sowie sämtliche Geschäftsanteile an einer GmbH (Hotel). 2011 übertrugen zwei der Geschwister ihre Geschäftsanteile an der GmbH an das dritte Geschwister. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass zwischen den Beteiligten unstreitig vom Erbanfall bis zu dieser Übertragung eine Betriebsaufspaltung zwischen der Klägerin und der GmbH bestanden habe. Nach Übertragung aller Geschäftsanteile auf eine Person soll nach den Feststellungen des Finanzgerichts die Klägerin ihr Verpächterwahlrecht ausgeübt haben.
Die Beteiligten streiten über die steuerliche Behandlung von Einnahmen (2008) bzw. Aufwendungen (2009 bis 2012) aus einem Swap-Geschäft in den Streitjahren (2008 bis 2012). Die Klage vor dem Finanzgericht Köln war erfolgreich.
Im Verfahren der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO sind die Erbengemeinschaft und die aus den Miterben gebildete GbR als jeweils selbstständige Feststellungssubjekte zu behandeln. Bestehen beide Feststellungssubjekte fort, ist für jedes ein eigenständiges Feststellungsverfahren durchzuführen.
Ein identitätswahrender Formwechsel einer Erbengemeinschaft in eine GbR ist nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) nicht möglich. Eine Identität zwischen der Erbengemeinschaft und der aus den Miterben gebildeten GbR ist folglich nicht gegeben.
Quelle: BFH

Wollschläger GbR

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